Allgemeine Vertragsbedingungen der Hebamme
(gültig ab 01.11.2025 – im Rahmen des Hebammenhilfevertrages nach § 134a SGB V und der Hebammen-Gebührenverordnung)
1. Terminverlegung und Erreichbarkeit
Da die Hebamme im Rahmen ihrer Berufsausübung zu ungeplanten Einsätzen (z. B. Geburten, Notfälle, Hausbesuche) gerufen werden kann, kann es vorkommen, dass bereits vereinbarte Termine kurzfristig verschoben oder abgesagt werden müssen. In solchen Fällen informiert die Hebamme die Patientin umgehend, und beide stimmen das weitere Vorgehen (z. B. Ersatztermin, Vertretung oder Nachbetreuung) individuell ab.
Die Hebamme bemüht sich, die Betreuung der Patientin gemäß den Vereinbarungen des Hebammenhilfevertrages (§ 134a SGB V) sicherzustellen.
2. Haftung
Die Hebamme haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der vertraglichen Regelungen des Hebammenhilfevertrages nach § 134a SGB V für Schäden, die aus einer schuldhaften Pflichtverletzung resultieren. Für ihre berufliche Tätigkeit besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung mit einer den Anforderungen entsprechenden Deckungssumme.
Wird eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen, kommt zwischen der Patientin und dieser Person ein eigenständiges Behandlungsverhältnis zustande. Die Hebamme übernimmt keine Haftung für ärztliche, labormedizinische oder anderweitig fremdveranlasste Leistungen.
3. Vergütung und Abrechnung
Die Abrechnung der Hebammenhilfeleistungen erfolgt:
• bei gesetzlich versicherten Patientinnen direkt mit der jeweiligen Krankenkasse gemäß den Bestimmungen des Hebammenhilfevertrages (§ 134a SGB V), oder
• bei privat versicherten Patientinnen sowie bei Selbstzahlerinnen gemäß der Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) in der ab 01.11.2025 geltenden Fassung.
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen, unabhängig von der Bearbeitungsdauer oder Erstattung durch Versicherung, Beihilfe oder Zusatzversicherung (§ 286 Abs. 3 BGB).
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB); zusätzlich kann für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5 € erhoben werden.
4. Hinweis zu privaten Krankenversicherungen
Die Erstattung von Hebammenleistungen durch private Krankenversicherungen variiert je nach Tarif erheblich. Einige Tarife schließen Hebammenleistungen teilweise oder vollständig aus, während andere sie umfassend abdecken.
Die Hebamme hat keine Kenntnis über die individuellen Vertragsbedingungen der Patientin und kann daher keine Aussage oder Haftung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit übernehmen. Die Prüfung und Klärung der Kostenübernahme liegt im Verantwortungsbereich der Patientin.
5. Datenschutz und Dokumentation
Die Hebamme verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen des Hebammenhilfevertrages (§ 134a SGB V), der DSGVO und der Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV). Details hierzu sind in der separaten Datenschutzerklärung erläutert, die Bestandteil dieses Vertrages ist.
Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 630f BGB sowie § 199 BGB. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in der Regel 10 Jahre ab Abschluss der Betreuung, kann aber aus haftungsrechtlichen Gründen bis zu 30 Jahre betragen.
6. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Hebamme.
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen wurden an die Vorgaben des Hebammenhilfevertrages (§ 134a SGB V) und der Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) in der ab 01.11.2025 geltenden Fassung angepasst.