Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO
für die Hebammentätigkeit gemäß Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V und Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) ab 01.11.2025
Art und Zweck der verarbeiteten Daten
Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Patientin sowie der (geborenen oder ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortlicher Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Hierzu gehören insbesondere: Angaben zur Person und zum sozialen Status (z. B. Name, Anschrift, Kostenträger, Kontaktdaten), medizinische Befunde, Anamnesedaten, Untersuchungs- und Behandlungsdokumentationen, Abrechnungsdaten und Terminvereinbarungen.
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung von Leistungen der Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V sowie der Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) ab 01.11.2025. Sie dient außerdem der Sicherung der Qualität der Hebammenhilfe und der Einhaltung gesetzlicher Dokumentationspflichten.
Die Hebamme erfüllt hierbei die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
• Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertragsverhältnisses)
• Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Rahmen der Gesundheitsversorgung)
• § 134a SGB V (Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe)
• Hebammenberufsordnung Rheinland-Pfalz / Saarland
• Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) ab 01.11.2025
Weitergabe der Daten
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, wenn die Patientin hierzu eingewilligt hat oder eine gesetzliche Grundlage besteht. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:
Schweigepflicht und Datenaustausch:
Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB. Medizinisch notwendige Daten dürfen an andere an der Versorgung beteiligte Personen (z. B. Ärztinnen, Ärzte, Kliniken) weitergegeben werden, sofern die Patientin hierzu eingewilligt hat oder eine akute Notsituation dies erfordert.
Abrechnung mit gesetzlichen Kostenträgern:
Die Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen erfolgt nach dem Hebammenhilfevertrag (§ 134a SGB V) – entweder durch die Hebamme selbst oder über eine zertifizierte Abrechnungsstelle gemäß § 301a Abs. 2 SGB V.
Abrechnung bei Privatpatientinnen oder Wahlleistungen:
Die Abrechnung erfolgt direkt gegenüber der Patientin – wahlweise durch die Hebamme selbst oder mit gesonderter Einwilligung über eine externe Abrechnungsstelle.
Laboruntersuchungen:
Sofern Laboruntersuchungen (z. B. Blutanalysen) erforderlich sind, beauftragt die Hebamme im Namen der Patientin eine Fachärztin/einen Facharzt oder ein medizinisches Labor.
Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
Die Hebamme trifft gemäß Art. 32 DSGVO angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. Dies umfasst insbesondere: geschützte Aufbewahrung von Unterlagen, Passwortschutz und verschlüsselte digitale Datenübertragung, Zugriffsbeschränkung auf Praxisgeräte, elektronische Dokumentation gemäß Anlage 5 des Hebammenhilfevertrags (§ 134a SGB V) über zugelassene Systeme sowie regelmäßige Datensicherung und Löschkonzepte.
Dauer der Speicherung
Die personenbezogenen Daten werden so lange gespeichert, wie dies zur Durchführung und Abrechnung der Hebammenhilfe erforderlich ist. Nach Abschluss der Betreuung gelten folgende gesetzliche Aufbewahrungspflichten:
• § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungsunterlagen 10 Jahre
• § 630f Abs. 3 BGB: Dokumentation der Hebammenversorgung 10 Jahre
• § 199 Abs. 2 BGB: Möglichkeit zur Aufbewahrung bis zu 30 Jahre (Beweiszwecke)
Die Hebamme löscht oder anonymisiert personenbezogene Daten nach Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Fristen.
Rechte der Patientin
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Patientin das Recht auf:
• Auskunft über die verarbeiteten Daten (Art. 15 DSGVO)
• Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO)
• Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) (Art. 17 DSGVO)
• Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
• Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Gemäß Art. 77 DSGVO besteht das Recht, Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzulegen:
Unabhängiges Datenschutzzentrum Rheinland-Pfalz
Postfach 3040, 55020 Mainz
E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de
Telefon: 06131 / 89 20 – 0
Verantwortliche Stelle / Datenschutzbeauftragte
Anika Scholl
Am Ölkorb 16
66482 Zweibrücken
Diese Datenschutzerklärung wurde an die Vorgaben des Hebammenhilfevertrages (§ 134a SGB V) sowie der Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) in der ab 01.11.2025 geltenden Fassung angepasst und der Patientin ausgehändigt.
Allgemeine Vertragsbedingungen der Hebamme
(gültig ab 01.11.2025 – im Rahmen des Hebammenhilfevertrages nach § 134a SGB V und der Hebammen-Gebührenverordnung)
1. Terminverlegung und Erreichbarkeit
Da die Hebamme im Rahmen ihrer Berufsausübung zu ungeplanten Einsätzen (z. B. Geburten, Notfälle, Hausbesuche) gerufen werden kann, kann es vorkommen, dass bereits vereinbarte Termine kurzfristig verschoben oder abgesagt werden müssen. In solchen Fällen informiert die Hebamme die Patientin umgehend, und beide stimmen das weitere Vorgehen (z. B. Ersatztermin, Vertretung oder Nachbetreuung) individuell ab.
Die Hebamme bemüht sich, die Betreuung der Patientin gemäß den Vereinbarungen des Hebammenhilfevertrages (§ 134a SGB V) sicherzustellen.
2. Haftung
Die Hebamme haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der vertraglichen Regelungen des Hebammenhilfevertrages nach § 134a SGB V für Schäden, die aus einer schuldhaften Pflichtverletzung resultieren. Für ihre berufliche Tätigkeit besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung mit einer den Anforderungen entsprechenden Deckungssumme.
Wird eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen, kommt zwischen der Patientin und dieser Person ein eigenständiges Behandlungsverhältnis zustande. Die Hebamme übernimmt keine Haftung für ärztliche, labormedizinische oder anderweitig fremdveranlasste Leistungen.
3. Vergütung und Abrechnung
Die Abrechnung der Hebammenhilfeleistungen erfolgt:
• bei gesetzlich versicherten Patientinnen direkt mit der jeweiligen Krankenkasse gemäß den Bestimmungen des Hebammenhilfevertrages (§ 134a SGB V), oder
• bei privat versicherten Patientinnen sowie bei Selbstzahlerinnen gemäß der Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) in der ab 01.11.2025 geltenden Fassung.
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen, unabhängig von der Bearbeitungsdauer oder Erstattung durch Versicherung, Beihilfe oder Zusatzversicherung (§ 286 Abs. 3 BGB).
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB); zusätzlich kann für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5 € erhoben werden.
4. Hinweis zu privaten Krankenversicherungen
Die Erstattung von Hebammenleistungen durch private Krankenversicherungen variiert je nach Tarif erheblich. Einige Tarife schließen Hebammenleistungen teilweise oder vollständig aus, während andere sie umfassend abdecken.
Die Hebamme hat keine Kenntnis über die individuellen Vertragsbedingungen der Patientin und kann daher keine Aussage oder Haftung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit übernehmen. Die Prüfung und Klärung der Kostenübernahme liegt im Verantwortungsbereich der Patientin.
5. Datenschutz und Dokumentation
Die Hebamme verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen des Hebammenhilfevertrages (§ 134a SGB V), der DSGVO und der Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV). Details hierzu sind in der separaten Datenschutzerklärung erläutert, die Bestandteil dieses Vertrages ist.
Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 630f BGB sowie § 199 BGB. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in der Regel 10 Jahre ab Abschluss der Betreuung, kann aber aus haftungsrechtlichen Gründen bis zu 30 Jahre betragen.
6. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Hebamme.
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen wurden an die Vorgaben des Hebammenhilfevertrages (§ 134a SGB V) und der Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) in der ab 01.11.2025 geltenden Fassung angepasst.